Das Bundeskabinett hat eine Änderung im Bereich des Krankengeldes der GKV für Selbstständige beschlossen, Nicht verändert wurde, dass das Krankengeld für die Selbstständigen, die GKV versichert sind, ab dem 1. Januar 2009 wegfällt. Jedoch wurde eine weitere Möglichkeit geschaffen, die entstehende Versorgungslücke zu minimieren.
Selbstständige haben künftig die folgenden Möglichkeiten, sich gegen den drohenden Einkommensverlust im Falle einer Arbeitsunfähigkeit abzusichern:
1. Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung (Gesundheitsprüfung erforderlich)
2. Wahltarif bei der zuständigen Krankenkasse (mit Bindefrist von drei Jahren, auch bei erhobenen Zusatzprämien zum Gesundheitsfonds, maximale Höhe ca. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze; maximaler Anspruch für 78 Wochen)
3. Neu: Entscheidung für das „gesetzliche“ Krankengeld analog der Absicherung für Angestellte (keine Bindefrist für drei Jahre; Absicherung nur ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit möglich; maximale Höhe ca. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze; maximaler Anspruch für 78 Wochen)
Versicherte der Künstlersozialkasse haben weiterhin einen Anspruch auf „gesetzliches“ Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer vor der siebten Woche Krankengeld beziehen will, muss dafür auch künftig privat vorsorgen oder ggf. einen Wahltarif abschließen.
Für Personen, die sich letztes Jahr oder dieses Jahr bereits für eine private Krankentagegeldversicherung entschieden haben, besteht durch die aktuelle Änderung somit kein erneuter Handlungsbedarf.
vor 17 Jahren
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